Das Elektromobilitätsgesetz ermöglicht u.a. für elektrisch betriebene Fahrzeuge bei den Parkgebühren Ermäßigungen oder Befreiung von der Gebührenpflicht durch die einzelne Stadt oder Gemeinde einzuführen.
Die Beschilderung an einer Stellfläche einer Ladesäule oder Ladestation weisen diese als Sonderparkplatz für Fahrzeuge mit Elektroantrieb aus. Auf diesem Stellplatz dürfen ausschließlich E-Autos zum „Stromtanken“ parken.
Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf einer dieser Sonderparkfläche parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten Fahrzeuge wieder frei zu machen.
Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass Fahrerinnen und Fahrer von E-Autos eine hohe Gewissheit haben, ihr E-Auto auf diesen allein für sie vorgesehenen Sonderparkplatz an der Ladesäulen auch tatsächlich parken und laden zu können.
Gerichtsurteil parken an Ladestation ohne Stromtanken
Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Ein Fahrer hatte vergeblich gegen ein Abschlepp-Unternehmen geklagt, das ihm 150 Euro in Rechnung gestellt hatte. Das Urteil (Az. 227 C 76/16) wurde nach Angaben des Gerichts vom Freitag bereits am 16. November 2016 gesprochen.
Der Kläger hatte ein E-Auto auf einem Straßenabschnitt abgestellt, das zur Privatstraße umgewidmet und mit einem Halteverbotsschild mit dem Zusatz „widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ versehen beschildert war. Auf einem zweiten Schild stand „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Eine der beiden Ladestationen war belegt und an der zweiten Ladestation passte das Kabel nicht zum Fahrzeug.