Das spezielle Kfz-Kennzeichen mit dem „E“ verschafft E-Autos Privilegien.
Am 26. September 2015 trat die Verordnung zum Kfz-Kennzeichen für E-Auto in Kraft. Das spezielle Nummernschild mit dem „E“ verschafft E-Auto Fahrer möglicherweise dem Autofahrer Privilegien.
© Fotoquelle: BMVI
Welche Fahrzeuge können das E-Kennzeichen beantragen?
- Reines Elektrofahrzeug
- Reines Elektrofahrzeug mit Range-Extender
- Plug-In-Hybridfahrzeug (Tankstutzen Benzintank, Ladestecker für Akku)
- Fahrzeug mit Brennstoffzelle
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Festgelegt wurde eine Schadstoffgrenze von maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer. Dazu muss ein E-Fahrzeug im vollelektrischen Betrieb eine Mindestreichweite von 30 km bewältigen, ab 1. Januar 2018 von 40 km.
Eine Inanspruchnahme eines E-Kennzeichens als Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen oder auch als grünes Kennzeichen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ist möglich. Nicht möglich ist die Nutzung mit Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen oder rotem Kennzeichen (06- / 07-Nummer).
Mit dem E-Kennzeichen sind Privilegien im Straßenverkehr gegeben. So dürfen Fahrer eines Elektroautos ohne Gebühr parken oder auf der Busspur fahren, mit der Einschränkung, wenn die jeweilige Stadt oder Kommune vor Ort die Voraussetzungen dafür schafft.
Die Möglichkeit dazu gibt der Kommune das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Für welche Fahrzeuge ein Antrag als Kfz-Kennzeichen mit dem „E“ gestellt werden kann, regelt § 2 des Elektromobilitätsgesetz (EmoG).