E-Auto-Ladestation in Eigentümergemeinschaft

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Ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hat keinen Anspruch, dass ihm die anderen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft die Installation einer Stromleitung zu seinem Tiefgaragen-Stellplatz und den Einbau einer Ladestation für sein Elektro-Auto genehmigen.

In dem Fall wollte ein Wohnungseigentümer sich ein Elektro-Auto zulegen. Dafür wollte er eine Ladestation an seinem Tiefgaragenstellplatz auf eigene Kosten installieren. Eine Stromleitung vom Hausverteiler zum Stellplatz fehlte. Auf der Versammlung der Eigentümer wollte er sich die Installation dieser Stromleitung genehmigen lassen. Sein Plan wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.

Der Eigentümer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immerhin besage § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maßnahmen zur Herstellung eines Energieanschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnanlage von den anderen Eigentümern zu dulden seien.

Das Gericht sah in den geplanten Maßnahmen eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, welche die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. Die geplante Stromleitung sei später als Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand zu halten. Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik – und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht.

Quelle: LG München I, Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 36 S 2041/15

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